Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


I. Allgemeines

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVL“) gelten für unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, d.h. für unsere Lieferungen und Leistungen, Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen. Die AVL gelten generell nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AVL gelten in der dem Kunden mitgeteilten Fassung; sie gelten darüber hinaus auch für künftige Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf die AVL hinweisen müssen.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Dieser Vorbehalt gilt auch dann, wenn wir unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbeziehungen des Kunden vorbehaltlos durchführen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit einem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVL. Dies gilt jedoch nur, soweit über den Inhalt und dem Umfang der individuellen Vereinbarungen Einvernehmen besteht oder soweit eine schriftliche Vereinbarung oder schriftliche Bestätigung unsererseits über den Inhalt und den Umfang der individuellen Vereinbarungen vorhanden ist.
  5. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien (insbesondere Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Erklärungen zum Rücktritt oder der Minderung) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform oder der Textform.
  6. Daten unserer Kunden werden von uns auf elektronischem Wege gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
  7. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich zugestanden wird. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.
  2. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
  3. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in Prospekten, Katalogen, technischen Dokumentationen (wie Zeichnungen, Berechnungen und Verweisungen auf DIN-Normen) sind ohne anderweitige Vereinbarungen nicht verbindlich.

III. Preise

  1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung abschließend aufgeführten Leistungen und Preise. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
  2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde im Inland in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
  3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Werk Berlin bzw. ab dem Lager Berlin. Der Kunde hat zusätzliche Verpackungs- und Frachtkosten, Kosten der Transport­versicherung, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.

IV. Lieferung

  1. Die Lieferfrist bzw. Leistungsfrist wird individuell vereinbart und durch uns schriftlich oder in Textform bestätigt oder durch uns bei Annahme der Bestellung bzw. des Angebots angegeben. Die Lieferfrist gilt mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden einen Liefervertrag mit dem Zulieferer abgeschlossen haben, der es uns bei objektiver Betrachtung ermöglicht hätte, die Leistung fristgerecht gegenüber dem Kunden vorzunehmen. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers.
  3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind.
  4. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns - gleich aus welchem Grunde - haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt X. dieser Bedingungen.
  5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde lediglich pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadens­pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
  6. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Kunden zumutbar ist.
  7. Steht dem Kunden ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Kunden für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

V. Versand, Gefahrenübergang

  1. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden ab unserem Werk bzw. Lager in Berlin, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Gefahr geht damit, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Werk bzw. unser Lager in Berlin verlassen hat.
  2. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, im Auftrag des Kunden die Art der Versendung (insbesondere Transportart und Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Vorgaben zur Art des Versands sind für uns nur bindend, wenn sie in Schrift- oder Textform vereinbart sind.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit ein Werkvertrag geschlossen worden ist und eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  4. Der Kunde gerät mit der Anzeige der Versandbereitschaft in Annahmeverzug, wenn sich die Versendung der Lieferung aus Gründen verzögert, die in der Sphäre des Kunden liegen. Mit dem Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, hierfür ab dem Eintritt des Annahmeverzugs für jede angefangene Woche 0,25% der Bruttoauftragssumme zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Die Pauschale ist jedoch auf derartige weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns gar kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist

VI. Zahlung

  1. Zahlungen sind mit dem Zugang der Rechnung beim Kunden fällig und sind in der auf der Rechnung aufgeführten Währung zu leisten. Zahlungen haben porto- und spesenfrei bargeldlos auf eines unserer Bankkonten zu erfolgen. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
  2. Zahlungen haben innerhalb von 20 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware bzw. Erbringung der Leistung, zu erfolgen. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung gerät der Kunde in Verzug. Ab dem Verzugseintritt sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 5% Punkten über dem Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu berechnen. Weitergehende Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht dessen Absendung an.
  3. Zu Unrecht in Abzug gebrachte Beträge (z. B. Skonto) werden nachgefordert.
  4. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht bei Mängel der Lieferung oder der Leistung; in diesem Falle ist der Kunde berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurück zu behalten.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags mit dem Kunden erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der im Rahmen des Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der ursprünglichen Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
  3. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware (insbesondere eine Verpfändung an Dritte oder eine Sicherungsübereignung) ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit in voller Höhe zur Sicherheit an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung bereits hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die im Voraus an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
  6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
  7. Zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
  8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v.H., werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freigeben, dass die Übersicherung wieder unter 10% absinkt. .
  9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

VIII. Rechte an Software

  1. Sämtliche Programme bleiben unser Eigentum. Die Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und - auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungskopie - weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden.
  2. An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für die Programme geliefert werden, eingeräumt. Für Programme und Dokumentationen, die im Auftrage des Käufers angefertigt werden und unsere Lieferung darstellen, werden dem Käufer in gewünschter Anzahl Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts gewährt.
  3. Quellprogramme werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt, ihre Überlassung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

IX. Gewährleistung und Rügepflicht

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit einer Ware getroffene schriftliche Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Ware gelten vorrangig alle in der Auftragsbestätigung enthaltenen Produktbeschreibungen und hilfsweise die in dem Angebot des Käufers enthaltenen Beschaffenheitsangaben.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Eine Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.
    Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren - auch wenn zuvor Vorführgeräte übersandt worden waren - entsprechend den gesetzlich in §§ 377, 381 Handelsgesetzbuch normierten Untersuchungspflichten zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie bei uns innerhalb von 10 Tage nach Feststellung des Mangels zugeht. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch insoweit der Zugang der Anzeige bei uns für die Wahrung der Frist maßgeblich ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel bzw. die Falsch- oder Minderlieferung ausgeschlossen.
  4.  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Leistung; dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
  5. Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, dabei tragen wir die Mangelbeseitigungskosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt. Das  Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
  8. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2; § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
  9. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Abschnitt X.
  10. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  11. Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Kunde nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Kunden wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Kunden nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
  12. Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 Handels­gesetzbuch – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Kunden etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt X. zu.
    Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
  13. Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
  14. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Haftungsbegrenzung

  1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –, unerlaubter Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist.
  2. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
  3. Die in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden bzw. der Abnahme der Leistung, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz, im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle von Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
  5. Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruchs des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn Sie Ihrer Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären.

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Die gelieferten Waren sind nach unserem besten Wissen und nach Stand der Technik frei von Rechten Dritter zum Zeitpunkt der Auslieferung der Ware. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt berechtigte Ansprüche Dritter bekannt werden, so werden beide Vertragsparteien sich gegenseitig unverzüglich informieren. Sodann werden beide Parteien nach besten Möglichkeiten kooperieren, um solche Ansprüche abzuwehren.
  2. Sollten sie trotzdem aufrechterhalten bleiben, dann werden beide Parteien nach geeigneten Lösungen suchen, um die Funktion des Vertragsgegenstandes ohne eine Verletzung von Rechten Dritter zu erreichen. Eine Haftung durch uns bleibt auch in diesem Falle auf den Wert des Vertragsgegenstandes beschränkt.

XII. Fertigung nach Anweisungen des Kunden

  1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.
  2. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung und Verletzung von Schutzrechten frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  3. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

XIII. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist offenkundig.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk in Berlin, bei den übrigen Lieferungen unser Lager in Berlin.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich unser Sitz. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie die Verweisungsregeln des deutschen internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.

CryLaS Crystal Laser Systems GmbH                                                  Stand: Februar 2011
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